ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Anderslautenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Sie gelten für alle Folgegeschäfte.
2. Angebote, Lieferfristen
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauft bleibt vorbehalten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie als solches schriftlich bestätigt werden. Alle von uns angegebenen Preise in Preislisten, schriftlichen oder mündlich sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise aus vorausgegangenen Geschäften können ohne Rücksprache mit uns nicht auf Folgegeschäfte übertragen werden.
3. Lieferung und Abnahme
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten, Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit, Ist ein fester Liefertermin vereinbart, tritt Verzug nur durch Überschreitung von mehr als 14 Tagen ein, sonst 14 Tage nach der ersten Lieferung und Mahnung. Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Lieferung geschieht darüber hinaus ab Werk bzw. ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn Frank Preise vereinbart wurden. Versicherungen decken wir nur auf Wunsch und zu Lasten des Käufers. Verpackung wird mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zum Selbstkostenpreis berechnet. Rückgabe bei Einwegverpackungen (Holzpaletten) ist ausgeschlossen. Der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Lieferfristen entfällt bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernissen, Rohstoffmangel, Fehlfallen eine Werkstückes, Maschinenbruch, Verzögerung nachträglicher Änderung und durch behördliche Verfügungen hervorgerufenen Hindernissen für die Dauer der Auswirkung. Dauert eine der vorgenannten Behinderungen länger als 3 Monate sind wir zur Nachlieferung nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche aus der Nichtlieferung werden nicht anerkannt. Die Abnahme muss unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgen; innerhalb von 14 Tagen nach der Fertigungsstellung gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto auf den Warenwert, innerhalb von 20 Tagen netto in bar ohne Abzug. Die Gewährung von Skonto setzt darüber hinaus voraus, dass dem Konto des Käufers sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit ist der Tag der Lieferung maßgebend. Bei Überschreitung eines vereinbarten Zahlungszieles können auch ohne vorherige Mahnungen als Verzugsfolgen die üblichen Bankzinsen berechnet werden. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverträge des Käufers für eine Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Ggfs. Können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, auch wenn bereits Teillieferungen erfolgt sind. Bei Erstgeschäften sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Mängelrügen
Vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, sind alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach Erhalt der Ware und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, in jeden Fall aber vor der Weiterverarbeitung, vor Einbau und vor dem verlegen schriftlich anzuzeigen. Die Prüfung der Ware ist darüber hinaus sofort bei Anlieferung stattfinden. Der Kunde ist bei reiner Warenlieferung für den fachgerechten Einbau selbstverantwortlich und ggf. beweispflichtig. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten unwiderruflich als genehmigt; spätere Beanstandungen durch den Käufer bzw. einen Dritten von bereits verarbeitetem, eingebauten oder verlegtem Material sind, auch hinsichtlich nachträglicher Steinverfärbungen oder Ausblühungen ausgeschlossen. Bereits eingebaute Waren können nach Verarbeitung (Einbau) nicht zurückgenommen werden und zurückgerechnet werden. Bei begründeter Mängelrüge haben wir die Wahl zwischen dem Rücktritt, der Nachbesserung und kostenfreier Ersatzlieferung nach Rücksendung der beanstandeten Ware. Nach endgültigen Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder zurücktreten. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Muster zeigen allgemein das Aussehen des Steines. Bei Naturstein wird für Farbunterschiede, Trübungen, Adern, Tupfen und anderen natürlichen Eigenheiten (insbesondere nachträgliche Verfärbungen, natürlichen Einschlüssen unterschiedliche Strukturen) keine Haftung übernommen. Kittungen und Verklammerungen sind grundsätzlich zulässig. Geringfügige Maßabweichungen sind unschädlich. Bei Naturstein (z.B. Bossenverbledungen, Bodenplatten, Abdeckungen u.a.), welche aus Überlängenausführungen entstehen, werden regelmäßig laut Angaben, Aufmaßen, Zeichnungen oder Skizzen entnommen und abgerechnet. Sofern eine Ausschablonierung beispielsweise Krümmungen erforderlich ist, erfolgt eine zusätzliche Abrechnung nach Stundenlohn. Aussparungen, Anarbeitungen und Ausgleichungen oder dergleichen, welche standesüblich nur an der Baustelle bei der Montage ausgeführt werden können, gehen zu Lasten des Käufers. Eventuelle übriggebliebene Restmengen werden nicht zurückgenommen und umgerechnet. Irrtümlich zu viel gelieferte Mengen sind davon ausgeschlossen, sie gehen an uns wieder zurück. Außerdem kann insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Rohblöcke, Rohplatten und Bildhauerblöcke, die grob vorgerichtet oder gesägt werden, werden wie besichtigt abgenommen und verkauft. Für die im Innenkern auftretenden Mängel kann keine Haftung übernommen werden. Im Falle der Rücknahme eines mangelhaften Blocks wird für die bereits ausgeführten Arbeiten ein Arbeitsentgelt nicht entrichtet. Beanstandungen entbinden des Weiteren nicht von der Zahlpflicht.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderung, die uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Käufer zusteht. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichneten Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vermischung geschieht in unserem Auftrage jedoch nicht für unsere Rechnung. In den letzten Fällen erwerben wir mindestens Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware. Der Käufer tritt hiermit bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Waren zustehenden Forderungen mit deren Entstehung an uns ab. Er ist widerruflich zur Einziehung ermächtigt. Wir sind auf Verlangen zur Rückübereignung und Rückabtretung verpflichtet, soweit wir die Sicherungsrechte nach unserem billigen Ermessen nicht mehr benötigt werden. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers können wir zwecks Sicherung unserer Ansprüche die Heraushabe der Ware verlangen. Auf unser Verlangen ist darüber hinaus der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort an der Abtretung an uns zu unterrichten und die Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10% sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7. Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist Holzminden.
8. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.